Verordnung
Viele Erkrankungen und Behinderungen bringen starke oder mittelschwere Einschränkungen in der Handlungsfähigkeit mit sich, so dass dadurch die Indikation für den Einsatz ergotherapeutischer Behandlung gegeben ist. Als Heilmittel ist die Ergotherapie eine Vertragsleistung der Krankenkassen. Die Kostenübernahmen durch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen bedürfen einer vorherigen Ärztlichen Verordnung. In der ambulanten Versorgung erhält der Patient von Ihnen ein Rezept für die ergotherapeutische Behandlung, das Verordnungsformular Nr.18.
Diese Verordnung berechtigt Ihren Patienten, eine Institutsambulanz oder eine Praxis für Ergotherapie seiner Wahl aufzusuchen. Die Verordnung für Ergotherapie läuft außerhalb des Budgets!
Aktuell
Momentan wird ein Kooperations-Konzept für die Beteiligung an Modellen der „Integrierten Versorgung“ von PatientInnen erarbeitet, die durch ihre Erkrankung besonders schwer betroffen sind: z. B. Parkinson-Syndrome, Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis. Falls Sie uns aus Ihrer Sicht Anregungen geben möchten, bringen wir diese gerne ein.
Maßnahmen der Ergotherapie laut Heilmittelkatalog
Ergotherapie bedient sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter Methoden und Verfahren, unter Einsatz von Übungsmaterial, funktionellem, spielerischen, handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen. Sie umfassen auch Beratung zur Schul-, Arbeitsplatz, Wohnraum- und Umfeldanpassung. Es werden vier ergotherapeutische Heilmittel unterschieden, die Ärzte laut Heilmittelkatalog verschreiben können:
Zusätzlich:
Auf Wunsch schicken wir Ihnen auch gerne ein Faltblatt zu – herausgegeben vom Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.V. (DVE), das einen Auszug aus dem Heilmittelkatalog mit allen Indikationsschlüsseln und den Kontingenten des Regelfalls enthält.
Dokumentation
Nach der ausführlichen ergotherapeutischen Befunderhebung werden die Behandlungsverläufe selbstverständlich sorgfältig dokumentiert. Sie erhalten turnusmäßig Berichte von den jeweiligen Bezugstherapeutinnen.
Bei Bedarf können Sie aber auch jederzeit telefonisch nachfragen oder gezielt eine ergotherapeutische Stellungnahme anfordern. Wir betrachten es als wichtigen Qualitätsstandard, die Kooperation mit Ihnen, den verordnenden Ärzten und Ärztinnen und anderen Behandler/Innen zur Zufriedenheit aller Beteiligten und im Sinne einer förderlichen Entwicklung für den Patienten durch besonders gute Kommunikation zu gestalten!
Finanzierung
Krankenkassen:
Die ergotherapeutischen Behandlungen, die von Ihnen als niedergelassenem/r Arzt/Ärztin verordnet wurden, finanziert üblicherweise die gesetzliche oder private Krankenversicherung des Patienten. Zu Beginn der Behandlung des so genannten Regelfalls ist kein Einholen einer Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung nötig. Bei entsprechender Indikation kann der Regelfall problemlos überschritten werden, wenn Sie diese Überschreitung auf dem Rezeptformular in der dafür vorgesehenen Spalte kurz begründen. Besteht die jeweilige Krankenkasse dann auf ihrem Recht, die Kostenübernahme gesondert zu genehmigen, unterstützen wir unsere PatientInnen darin, indem wir die Rezepte zur Genehmigung einreichen.
Berufsgenossenschaft:
Handelt es sich um eine Schädigung, die in der Ausübung des Berufes entstanden ist, übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft die Kosten.
Selbstzahler:
Ergotherapeutische Leistungen können aber auch an Selbstzahler abgegeben werden. Hierfür sollten die speziellen Angebote erfragt werden.
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